Mit Stichtag 1. Januar 2006 sind für Fahrer von Dienstwagen noch härtere Zeiten angebrochen. Obwohl die Dienstwagensteuer nicht um 50 % gestiegen ist , sind durch den neuen Gesetzentwurf für einige Berufsgruppen gravierende Änderungen zu erwarten. Das Neue daran ist die Tatsache, dass alle Änderungen rückwirkend beschlossen werden.
Unternehmer die in einem Angestelltenverhältnis (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) tätig sind und Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, "dürfen" ihren Firmenwagen weiterhin monatlich pauschal mit 1 % des Listenpreises inkl. aller Extras und der gesetztlichen MwSt. versteuern, wenn auch nur die Möglichkeit der privaten Nutzung besteht. Außerdem werden nochmals 0,03 % des Listenneupreises pro Kilometer Arbeitsweg fällig.
Für das Finanzamt besteht die Möglichkeit der privaten Nutzung grundsätzlich immer dann, wenn die ausschließliche dienstliche Nutzung nicht lückenlos durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann.
Die bisher weit verbreitete Meinung, daß der Besitz eines privaten PKW vor der 1 %-Besteuerung schützt, ist leider nicht zutreffend. Wie der beigefügte Bericht über ein Gerichtsurteil des BFH vom 14. Mai 1999 (VI B 258/98 NV) aus dem "Steuer-Newsletter 8/99" zeigt, wurde in der Vergangenheit die 1 %-Pauschale auch nicht nur für einen Dienstwagen, sondern für jedes der Fahrzeuge angesetzt, wenn kein Nachweis des genauen Privatnutzungsanteiles für jedes der Fahrzeuge erbracht werden kann. Der Auszug aus dem Steuer-Newsletter bestätigt unsere Erfahrung. Dieser Auszug steht am Ende der Seite zur Auswahl bereit.
Für alle anderen (Einzelunternehmer wie z.B. Handwerker, Freiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte, etc) ist die Anwendung der 1 % Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt.
Was sind nun Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens?
Das sind Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Die Beweislast liegt natürlich beim Unternehmer. Kann der Unternhemer das nicht glaubhaft machen, muss das Finanzamt, bzw. dessen Beauftragter, den Anteil der dienstlichen und privaten Fahrten schätzen. Das bedeutet mehr oder weniger Willkür der Finanzbeamten und Betriebsprüfer.
Viele Steuerberater haben den Ernst der Lage erkannt und empfehlen die Führung von Fahrtenbüchern.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Finanzämter von der zum Teil noch lockern Handhabung von handschriftlich geführten Fahrtenbücher abkommen werden.
Fahrtenbücher müssen heute nicht mehr von Hand geschrieben werden und schon gar nicht im Fahrzeug. Elektronische Fahrtenbücher der TravelControl Serie zeichnen automatisch und GPS gestützt alle Fahrten automatisch auf und entlasten so den Fahrer vom lästigen und zeitraubenden manuellen Führen eines Fahrtenbuches. Sie sind zudem lernfähig und schreiben das Fahrtenbuch nach kurzer Zeit fasst vollständig alleine. Ausserdem sind im Fahrzeug keine Eingaben notwendig.
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Lesen Sie Beispiele aus der Praxis der Finanzämter und deutschen Gerichte zum Thema Fahrtenbuch. Hierbei wird sehr deutlich, daß der Fiskus diese lukrative Einnahmequelle gern voll ausschöpft:
Wann wird ein handgeschriebenes Fahrtenbuch abgelehnt?
Der Nachweis per Fahrtenbuch ist für alle Dienstwagen zwingend!
Informationen der IHK zur steuerlichen Behandlung von Dienstwagen.

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